Anlassbewilligungen
Die Einwohnergemeinden sind gemäss § 100 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes WAG zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen.
Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen wenn:
- ein öffentlicher Anlass oder eine öffentliche Veranstaltung nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet.
- alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden.
- öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.
Je nach Grösse des Anlasses/Veranstaltung sind verschiedene kommunale oder kantonale Bewilligungen, Konzepte, Vorabklärungen u.a. notwendig.
Bei der Anmeldung eines Anlasses oder einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden.
Für die Erteilung von Anlassbewilligungen können Gebühren erhoben werden (Ansätze siehe Gebührentarif).