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Anlassbewilligungen

Die Einwohnergemeinden sind gemäss § 100 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes WAG zuständig für die Erteilung von Anlassbewilligungen.

Eine Anlassbewilligung ist zu beantragen wenn:

  • ein öffentlicher Anlass oder eine öffentliche Veranstaltung nicht in einem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb stattfindet.
  • alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt abgegeben werden.
  • öffentlicher oder privater Grund beansprucht wird.

Je nach Grösse des Anlasses/Veranstaltung sind verschiedene kommunale oder kantonale Bewilligungen, Konzepte, Vorabklärungen u.a. notwendig.

Bei der Anmeldung eines Anlasses oder einer Veranstaltung muss das Gesuch mindestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht werden.

Für die Erteilung von Anlassbewilligungen können Gebühren erhoben werden (Ansätze siehe Gebührentarif).


Zuständige Abteilung