Navigieren in Gretzenbach

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (ZGB Art. 398) entmündigt wurde, hat kein Stimmrecht.


Zuständige Abteilung