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Fristverlängerungsgesuche Steuererklärung

Der Abgabetermin der Steuererklärung ist auf Seite 1 der Steuererklärung aufgedruckt und läuft in der Regel am 31. März ab. Für Fristverlängerungen ist das Steueramt des Kantons Solothurn zuständig. Fristerstreckungen bis zum 31. Juli sind vor dem Abgabetermin schriftlich einzureichen und werden stillschweigend und gebührenfrei bewilligt; ebenso bei nachträglich erstellten Steuererklärungen bis zu 90 Tagen ab dem aufgedruckten Abgabetermin.

Darüber hinaus gehende Fristerstreckungen sind gebührenpflichtig (Fr. 30.–). Die Frist wird höchstens bis zum 31. Oktober erstreckt. Noch weitergehende Fristerstreckungen werden sehr zurückhaltend und nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Es ist nochmals eine Gebühr von Fr. 30.– geschuldet.

Sie können mittels der Steuererklärung beigelegtem Formular die Fristverlängerung direkt an das Kantonale Steueramt, Werkhofstr. 29c, 4509 Solothurn oder per Mail an: fristverlaengerung.so@fd.so.ch senden.


Zuständige Abteilung