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Feuerwehrersatzabgabe

Die Feuerwehrdienstpflicht für Männer und Frauen beginnt ab dem 21. Altersjahr und dauert bis zum 50. Altersjahr. Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen Dienst leistet, ist ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe beträgt 10% der 100%-Staatssteuer, jedoch mindestens Fr. 20.– und höchstens Fr. 400.–. Die Feuerwehrersatzabgabe wird zusammen mit der Gemeindesteuer erhoben.

Mehr Details finden Sie im Feuerwehrreglement  [PDF, 797 KB]


Zuständige Abteilung